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Präambel
Die
Arbeit von Pharos basiert auf der Überzeugung, dass langfristig
angelegte Bildungsprojekte dazu beitragen, demokratische, tolerante
und friedliche Verhaltensweisen zu fördern. Dabei bildet die von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete „Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte“ die Grundlage unseres Handelns.
In
diesem Sinne gibt sich Pharos folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"Pharos e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Stuttgart
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Ziele des Vereins
-
Erstes
Ziel des Vereins ist die Förderung der Bildung. Dieser
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass
-
weltweit Bildungs-, Demokratisierungs- und Kulturprojekte
entwickelt, durchgeführt und gefördert beziehungsweise als Träger
solcher Projekte fungiert wird. Dabei handelt es sich im
wesentlichen um
-
Projekte im Bereich politische Bildung, Demokratie- und
Friedenserziehung (Entwicklung und Verbreitung von Lehrmaterial,
Fortbildungsmaßnahmen für Multiplikatoren, Jugendbegegnungen,
Konferenzen etc.).
-
Zweites
Ziel des Vereins sind mildtätige Zwecke. Dieser Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere dadurch, dass
-
humanitäre Hilfe geleistet wird, indem
-
Gelder
des Vereins für Hilfsbedürftige i.S.d. Abgabenordnung § 53
verwendet und
-
Projekte im Bereich Armutsbekämpfung durchgeführt werden (z.B.
auch selbständige Hilfslieferungen).
§ 3 Steuerbegünstigung
-
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben
durch die Aufnahme durch den Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit
einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und
anzuhören.
- Von den Mitgliedern ist ein
Mitgliedsbeitrag in Höhe von zehn Euro pro Jahr zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
-
Mitgliederversammlung
-
Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der
Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
-
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
-
Zur
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher
schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in
der Regel einmal im Jahr.
-
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen
verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
auf schriftliche Berufung tagen.
-
Über
die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf
der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Vorstand
-
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB.
-
Zur
rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
-
Der
Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf eine
Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des
neuen Vorstandes im Amt.
-
Der
Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
-
Die
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
-
Über
Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der
Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
-
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden
vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
-
Bei
Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das gesamte Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
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